von Silvia Bernhardt
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2. August 2022
Liebe Klientin, lieber Klient, durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man Zuwendungen, die an Arbeitnehmer/innen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden. Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Zusatzentlohnung. Die Arbeitnehmer/innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelt nur die Bedingungen, die für die Abgabenfreiheit einzuhalten sind. Es ist aus heutiger Sicht aber nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend zu zahlen sind. Aus diesem Grund sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen (siehe dazu noch weiter unten). Überblick: Was für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien zu beachten ist Abgabenfreier Höchstbetrag Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer/innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten Angestellten und Arbeiter) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (z.B. nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigte) ist aber zulässig. Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt. Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie · durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder · an alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes gewährt wird, oder · an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle Arbeiter, an alle Außendienstmitarbeiter, an alle Büromitarbeiter, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten o.ä.) gewährt wird. Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt). Hinweis: Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich. Auszahlungsmodus Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarerer dokumentiert wird, z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage. Dabei sollte zur Absicherung für den Fall, dass die Kollektivvertragsparteien in der Folge eine verpflichtende Teuerungsprämie ausverhandeln, gegenüber den Arbeitnehmer/innen unbedingt ein Anrechnungsvorbehalt zum Ausdruck gebracht werden. Formulierungsbeispiel: „Im Hinblick auf die sondergesetzliche Möglichkeit der abgabenfreien Gewährung handelt es sich um eine dem Zweck der Teuerungs-Entlastung gewidmete und auf die vorstehend genannten Zeiträume beschränkte Prämie. Diese freiwillig gewährte Teuerungsprämie ist auf allfällige kollektivvertragliche Prämien in den Jahren 2022 und 2023 anrechenbar, die denselben Zweck verfolgen (Teuerungsprämien).“ Wenn Sie eine Mustervorlage für die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeiter/innen benötigen, ersuchen wir um Nachricht, damit wir Ihnen im Bedarfsfall eine Teuerungsprämien-Mustervereinbarung übermitteln können. Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.