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Mitarbeiterprämie 2024

22. Januar 2024

Die Regelung der Mitarbeiterprämie steht nun fest

Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein, Teuerungsprämien abgabenfrei leisten zu können.


Die Eckpfeiler dieser Regelung lauten:

• Sie heißt „offiziell“ nicht mehr „Teuerungsprämie“, sondern „Mitarbeiterprämie“.


• Die Regelung findet sich nun in § 124b Z 447 lit. a bis c EStG 1988.


• Diese Möglichkeit steht nur jenen Arbeitgeber:innen offen, welche auf Basis einer kollektivvertraglichen Verpflichtung diese Prämie bezahlen (also auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988) oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung, die deshalb abgeschlossen wird, weil der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ausdrücklich ermächtigt oder weil auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft existiert, die so etwas verhandeln könnte (BV-Fälle des § 68 Abs. 5 Z 6 EStG 1988).


• Eine vertragliche Vereinbarung würde nur noch in jenen Fällen abgabenrechtlich als Vereinbarungsgrundlage

anerkannt werden, in denen eine Betriebsvereinbarung in den zuvor genannten Fällen nicht möglich ist, weil im Betrieb kein Betriebsrat existiert. In diesem Fall muss eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen vorliegen.


Wie erwähnt:

dies geht nur dann, wenn der Kollektivvertrag an die Betriebsvereinbarung „delegiert“ oder kein Kollektivvertrag

vorliegen kann, weil keine Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Arbeitgeberinteressensvertretung vorliegt.


• Es muss sich auch dieses Mal wieder um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden. Teuerungsprämien, die 2023 bzw. 2022 bezahlt wurden, werden wohl auch diesmal kein Problem in diesem

Punkt darstellen.


• Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerbegünstigten Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) darf das steuerfreie Ausmaß dieser „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.


• Wird dieses Ausmaß insgesamt (zB. wegen Auszahlung durch verschiedene Stellen) überschritten, so löst dies (im Jahr 2025 für 2024) eine Pflichtveranlagung aus und zwar in Bezug auf den Überschreitungsbetrag.


Derzeit ist die Mitarbeiterprämie noch in keinem Kollektivvertrag verankert und kann deshalb auch noch nicht steuerfrei ausbezahlt werden! Eventuell wird dies im Laufe des Jahres nachgeholt und die Prämie kann dann rückwirkend für das Jahr 2024 aufgerollt werden.

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